Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. Bern 2008, S. 145 N. 22). Nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erteilt der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet ist, und der Betriebene nicht durch