c) Im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG hat der Richter einzig zu prüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (BGE 99 Ia 423 E. 3 S. 429 und 120 Ia 82 S. 84; Frietzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischen Recht, Bd. 1, 3. Aufl. Zürich 1984, § 18 Rz. 22; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei- bungs- und Konkursrechts, 8. Aufl.