Eine aufschiebende Wirkung wird ihr demgegenüber, wie allen ausserordentlichen Rechtsmitteln, nicht zugestanden (vgl. Niggli/Übersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 1 f. zu Art. 121 BGG). Es ist ausserdem zu beachten, dass die erwähnte Revision nicht das Verfahren des Rechtsöffnungstitels (Verwaltungsverfahren) betrifft, sondern das gleichzeitige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 08 34 vom 12. November 2008). Das Revisionsbegehren beeinflusst das Rechtsöffnungsverfahren deshalb nicht.