b) Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110). Sie sind also ausschliesslich mit ausserordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Die Revision nach Art. 121 ff. BGG ist eines davon. Ihr kommt lediglich eine korrigierende Funktion mit Ausnahmecharakter zu. Eine aufschiebende Wirkung wird ihr demgegenüber, wie allen ausserordentlichen Rechtsmitteln, nicht zugestanden (vgl. Niggli/Übersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 1 f. zu Art.