3.a) Der Beschwerdeführer bekundet in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juli 2009, er habe am 22. Juni 2009 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht, welches aufschiebend auf das Rechtsöffnungsverfahren wirken soll. Weiter sei die Departementsverfügung nicht rechtskräftig, eine darauf gestützte definitive Rechtsöffnung daher nicht zulässig.