Seite 3 — 7 sei denn, sie beträfen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen. Der angefochtene Entscheid kann ansonsten nur aufgrund jener Urkunden geprüft werden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (PKG 2000 Nr. 14). Die Kopie des Revisionsgesuchs an das Bundesgericht ist daher aus dem Recht zu weisen. Sie wäre aber ohnehin für den Ausgang der vorliegenden Beschwerdeverfügung belanglos gewesen, wie sich noch zeigen wird.