E. Gegen diesen Entscheid erhob U. E. am 6. Juli 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt, der Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führt er an, er habe zum einen ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht anhängig gemacht, wodurch das Rechtsöffnungsverfahren gehemmt werde. Zum anderen habe er erst verspätet Kenntnis von der Verhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten am 1. Juli 2009 erlangt, was das Gebot des rechtlichen Gehörs verletze. F. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.