Er verfügte Folgendes: „1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.… des Betreibungsamtes X. gegen U. E. wird für die Forderungssumme von Fr. 1'268.00 nebst Zins zu 5% vom 10.11.2008 bis 31.12.2008 und 4% ab 01.01.2009 erteilt. 2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums U. von Fr. 150.00 gehen zulasten von U. E. und werden unter Erteilung des Regressrechtes beim Kanton Graubünden erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Ausseramtlich werden keine Kosten gesprochen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung an).“