D. Der Bezirksgerichtspräsident U. lud den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 15. Juni 2009 zur Rechtsöffnungsverhandlung am 1. Juli 2009 um 8.30 Uhr in Y. vor. Der Gesuchsgegner hatte gemäss diesem Schreiben ferner Gelegenheit zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wovon er aber nicht Gebrauch machte. Zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten U. am 1. Juli 2009 erschien alsdann keine der Parteien, worauf er den Rechtsöffnungsentscheid in deren Abwesenheit fällte. Er verfügte Folgendes: „1.