B. Daraufhin wurde U. E. mit Zahlungsbefehl Nr.… des Betreibungsamtes X. vom 5. Mai 2009 für die geschuldete Forderung, Verzugszins und Mahn- und Inkassogebühren von insgesamt Fr. 1’359.25 betrieben. Dagegen erhob der Schuldner Rechtsvorschlag. C. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ersuchte mit Eingabe vom 4. Juni 2009 beim Bezirksgerichtspräsidenten U. die Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von Fr. 1'268.―, plus Verzugszins, Rechtsöffnungskosten und einer ausseramtlichen Entschädigung von Fr. 80.―.