{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-34_2009-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cac9c5c44b94ed56f044604d87ecc272cbeaedd69cab42daec012e28b09afbd6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cac9c5c44b94ed56f044604d87ecc272cbeaedd69cab42daec012e28b09afbd6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_34", "Checksum": "c4132625bd179a4c5d26ddb4aa32c720"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.07.2009 KSK 2009 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.07.2009 KSK 2009 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:09", "Checksum": "aec254492a20e12983f067e58a0a0d76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.07.2009 KSK 2009 34\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 5 — 7\ntatsächlicher Hinsicht verwehrt, sich genügend auf die Verhandlung vorzubereiten\nund noch Beweismittel einzuholen (PKG 1975 Nr. 25; 1992 Nr. 31, 1993 Nr. 22;\n1998 Nr. 28). Zudem soll sich der Bürger darauf verlassen können, dass ihm die\nvon der Post mitgeteilte Abholfrist von sieben Tagen auch tatsächlich zur Verfügung\nsteht (PKG 1998 Nr. 28 E. 1 S. 109). Zum gleichen Ergebnis kommt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung. Es nimmt dann eine eingeschriebenen Briefpostsendung als am letzten der siebentägigen Abholfrist zugestellt an, wenn „der Empfänger nicht angetroffen und ihm daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird und die Sendung auf der Poststelle nicht abgeholt wird“ (Zustellfiktion; BGE 123 III 492 E. 1 S. 493; BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S.\n399; zur siebentägigen Abholfrist: BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34).\n\nc) Ein Brief am Tag der Rechtsöffnungsverhandlung wäre sicherlich zu spät eingetroffen, um darin gegebenenfalls ein rechtzeitiges Aufgebot zu sehen. Das massgebliche Schreiben ist jedoch dasjenige vom 15. Juni 2009. Dieses Einschreiben\nmit dem Vorladungstermin lag, wie vorgeschrieben, sieben Tage zur Abholung bereit (16. Juni bis 23. Juni) und zwar weit mehr als zwei Tage vor der Verhandlung.\nU. E. merkt in seiner Beschwerde weiter an, man wisse nie genau, auf welchem\nPostamt ein Brief für die Gemeinde T. zugestellt werde (Postelle V., Z. oder W.).\nDiesbezüglich steht indes zum einen auf dem Abholschein, auf welchem Postamt\nsich das Einschreiben befindet. Zum anderen hätte der Beschwerdeführer wissen\nmüssen, dass seinem Rechtsvorschlag zum Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2009 alsbald ein Verfahren folgen würde (vgl. BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Vom Adressaten, der einen Entscheid erwartet, ist in jedem Fall zu verlangen, dafür zu sorgen,\ndass ihn die Post erreicht. Somit hätte U. E. zugemutet werden können, sich darum\nzu kümmern, in den Besitz des wichtigen Einschreibens zu kommen – allenfalls\nhätte er einen Verwandten oder Bekannten beauftragen, bzw. das entsprechende\nPostamt anrufen können, sollte der Weg dahin für ihn selbst zu Fuss zu beschwerlich sein. Nach dem Erwägten ist die Zustellung der Vorladung als korrekt erfolgt zu\nerachten. Somit fällt dieser Einwand gegen den Rechtsöffnungsentscheid ebenfalls\nweg.\n\nd) Keines der vorgebrachten Argumente gegen den Rechtsöffnungsentscheid\ndes Bezirkspräsidenten hält einer Überprüfung stand. Die Beschwerde wird demnach als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Für das vorliegende Verfahren\nwerden keine Kosten erhoben.\n\nSeite 6 — 7\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das\nRechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der\nBeschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 7 — 7\n"}