{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-34_2009-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cac9c5c44b94ed56f044604d87ecc272cbeaedd69cab42daec012e28b09afbd6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cac9c5c44b94ed56f044604d87ecc272cbeaedd69cab42daec012e28b09afbd6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_34", "Checksum": "c4132625bd179a4c5d26ddb4aa32c720"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.07.2009 KSK 2009 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.07.2009 KSK 2009 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:09", "Checksum": "aec254492a20e12983f067e58a0a0d76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.07.2009 KSK 2009 34\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Seite 3 — 7\nsei denn, sie beträfen von Amtes wegen abzuklärende, prozessrechtliche Fragen.\nDer angefochtene Entscheid kann ansonsten nur aufgrund jener Urkunden geprüft\nwerden, welche bereits dem Rechtsöffnungsrichter vorgelegt wurden (PKG 2000\nNr. 14). Die Kopie des Revisionsgesuchs an das Bundesgericht ist daher aus dem\nRecht zu weisen. Sie wäre aber ohnehin für den Ausgang der vorliegenden Beschwerdeverfügung belanglos gewesen, wie sich noch zeigen wird.\n\n3.a) Der Beschwerdeführer bekundet in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Juli\n2009, er habe am 22. Juni 2009 ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht eingereicht, welches aufschiebend auf das Rechtsöffnungsverfahren wirken soll. Weiter\nsei die Departementsverfügung nicht rechtskräftig, eine darauf gestützte definitive\nRechtsöffnung daher nicht zulässig.\n\nb) Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in\nRechtskraft (Art. 61 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR\n173.110). Sie sind also ausschliesslich mit ausserordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar. Die Revision nach Art. 121 ff. BGG ist eines davon. Ihr kommt lediglich\neine korrigierende Funktion mit Ausnahmecharakter zu. Eine aufschiebende Wirkung wird ihr demgegenüber, wie allen ausserordentlichen Rechtsmitteln, nicht zugestanden (vgl. Niggli/Übersax/Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 1 f. zu Art. 121 BGG). Es ist ausserdem zu beachten,\ndass die erwähnte Revision nicht das Verfahren des Rechtsöffnungstitels (Verwaltungsverfahren) betrifft, sondern das gleichzeitige Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses SB 08 34 vom 12. November 2008). Das Revisionsbegehren beeinflusst das Rechtsöffnungsverfahren\ndeshalb nicht.\n\nc) Im Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 ff. SchKG hat der Richter einzig zu\nprüfen, ob für den in Betreibung gesetzten Betrag ein Rechtstitel besteht, der die\nhemmende Wirkung des Rechtsvorschlages zu beseitigen vermag. Über den materiellen Bestand der Forderung hat der Rechtsöffnungsrichter hingegen nicht zu befinden. Die Prüfung der materiellen Begründetheit der Forderung ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten (BGE 99 Ia 423 E. 3 S. 429 und 120 Ia 82 S. 84; Frietzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischen Recht, Bd. 1,\n3. Aufl. Zürich 1984, § 18 Rz. 22; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetrei-\nbungs- und Konkursrechts, 8. Aufl. Bern 2008, S. 145 N. 22). Nach Art. 81 Abs. 1\nSchKG erteilt der Rechtsöffnungsrichter die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht, in dem die Betreibung eingeleitet ist, und der Betriebene nicht durch\n\nSeite 4 — 7\nUrkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet\nworden ist oder die Verjährung anruft. Gerichtlichen Urteilen gleichgestellt sind Verfügungen und Entscheide kantonaler Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3\nSchKG i.V.m. Art. 27 Ziff. 1 GVV zum SchKG).\n\nd) Die Departementsverfügung vom 3. Oktober 2008 fällt unter Art. 80 Abs. 2\nZiff. 3 SchKG und ist damit einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil gleichgestellt,\nwie es der Bezirksgerichtspräsident U. richtig erkannt hat (vgl.\nAmonn/Walther, a. a. O., S. 150 N. 45 f.). Eine darauf basierende definitive\nRechtsöffnung ist demnach statthaft, wenn der Betriebene nicht rechtzeitig eine der\nzulässigen prozessualen oder materiellen Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren oder den Rechtstitel vorbringt. Wie bereits festgestellt, ist der Betriebene weder zur Verhandlung erschienen, noch hat er auf andere Art und Weise\nauf die Vorladung reagiert. Ferner vermag die Auffassung, die Departementsverfügung sei nicht in Rechtskraft erwachsen, nicht zu überzeugen. Es ist zwar richtig,\ndass die einschlägige strafrechtliche Berufung im Sinne von Art. 141 StPO ein ordentliches Rechtsmittel mit Suspensivwirkung ist und somit grundsätzlich die formelle Rechtskraft zu hemmen vermöchte (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl. Chur 1996, S. 360; vgl. PKG 1988 Nr. 40\nund 1971 Nr. 50). Im vorliegenden Fall ergriff der Betriebene dieses Rechtsmittel\nhingegen nicht. Die Berufungsfrist von 20 Tagen verstrich ungenutzt, womit die Verfügung formell rechtskräftig – weil höchstens noch mit einem ausserordentlichen\nRechtsmittel anfechtbar – und somit vollstreckbar wurde. Die Forderung beruht also\nauf einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.\n\n4.a) Der Betriebene macht nun aber geltend, er habe zu spät vom Rechtsöffnungsverhandlungstermin erfahren (nämlich am 1. Juli 2009 um 12.30 Uhr). Infolgedessen habe er seinem Recht nicht vor dem Richter Gehör verschaffen können.\nAm 15. Juni 2009 sendete das Bezirksgericht U. ein Vorladungsschreiben per Einschreiben an den Einsprecher (Urkunde Nr. 3). Dieses war bis zum 23. Juni 2009\nbei der Postagentur Z. zur Abholung avisiert und wurde nach Ablauf der ungenutzten Abholfrist von sieben Tagen retourniert.\n\nb) Nach Art. 138 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 2 ZPO und Art. 25 Ziff. 2\nSchKG sind die Parteien mindestens zwei Tage vor der Hauptverhandlung aufzubieten. Die Vorladung hat durch den Gerichtsweibel oder durch eingeschriebenen\nBrief zu erfolgen (Art. 54 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht legt diese Vorschriften\nin gefestigter Praxis dahingehend aus, dass die Parteien zwei Tage vor dem\nRechtstag im Besitz des Aufgebotes sein müssen. Andernfalls wäre ihnen in\n\n"}