{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-07-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-34_2009-07-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_34_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cac9c5c44b94ed56f044604d87ecc272cbeaedd69cab42daec012e28b09afbd6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976cac9c5c44b94ed56f044604d87ecc272cbeaedd69cab42daec012e28b09afbd6edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_34", "Checksum": "c4132625bd179a4c5d26ddb4aa32c720"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.07.2009 KSK 2009 34"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 08.07.2009 KSK 2009 34"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "definitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:09", "Checksum": "aec254492a20e12983f067e58a0a0d76", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 08.07.2009 KSK 2009 34\nRegeste:\ndefinitive Rechtsöffnung | Rechtsöffnung\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 08. Juli 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 09 34\n\nVerfügung\nEinzelrichter der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Vizepräsident Schlenker\nRedaktion Aktuar ad hoc Schaub\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkurssache\n\ndes U. E., Schuldner und Beschwerdeführer,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten U. vom 1. Juli 2009, mitgeteilt am 2.\nJuli 2009, in Sachen des K a n t o n s G r a u b ü n d e n , vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur, Gläubiger\nund Beschwerdegegner, gegen den Schuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend definitive Rechtsöffnung\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Mit Departementsverfügung vom 3. Oktober 2008, mitgeteilt am 10. Oktober\n2008, auferlegte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Grabünden\nU. E., im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens, Kosten von insgesamt\nFr. 1'268.―, zahlbar innert 30 Tagen seit der Zustellung der Departementsverfügung. Die Rechnung vom 10. Oktober 2008 über Fr. 1'268.― bezahlte U. E. nicht.\nDiesbezüglich mahnte ihn das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit\nam 18. März 2009 zum zweiten Mal erfolglos.\n\nB. Daraufhin wurde U. E. mit Zahlungsbefehl Nr.… des Betreibungsamtes X.\nvom 5. Mai 2009 für die geschuldete Forderung, Verzugszins und Mahn- und Inkassogebühren von insgesamt Fr. 1’359.25 betrieben. Dagegen erhob der Schuldner\nRechtsvorschlag.\n\nC. Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden ersuchte mit Eingabe vom\n4. Juni 2009 beim Bezirksgerichtspräsidenten U. die Rechtsöffnung für den geforderten Betrag von Fr. 1'268.―, plus Verzugszins, Rechtsöffnungskosten und einer\nausseramtlichen Entschädigung von Fr. 80.―.\n\nD. Der Bezirksgerichtspräsident U. lud den Gesuchsgegner mit Schreiben vom\n15. Juni 2009 zur Rechtsöffnungsverhandlung am 1. Juli 2009 um 8.30 Uhr in Y.\nvor. Der Gesuchsgegner hatte gemäss diesem Schreiben ferner Gelegenheit zum\nRechtsöffnungsbegehren Stellung zu nehmen, wovon er aber nicht Gebrauch\nmachte. Zur Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten U. am 1. Juli\n2009 erschien alsdann keine der Parteien, worauf er den Rechtsöffnungsentscheid\nin deren Abwesenheit fällte. Er verfügte Folgendes:\n„1. Die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr.… des Betreibungsamtes X. gegen U. E. wird für die Forderungssumme von Fr. 1'268.00\nnebst Zins zu 5% vom 10.11.2008 bis 31.12.2008 und 4% ab\n01.01.2009 erteilt.\n2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums U. von Fr. 150.00 gehen zulasten von U. E. und werden unter Erteilung des Regressrechtes beim\nKanton Graubünden erhoben und mit dem geleisteten Kostenvorschuss\nverrechnet.\n3. Ausseramtlich werden keine Kosten gesprochen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung).\n5. (Mitteilung an).“\n\nSeite 2 — 7\nDer Bezirksgerichtspräsident U. begründet seinen Entscheid unter anderem auch\ndamit, dass der Gesuchsgegner keine relevanten Einwände gegen die Forderung\nerhoben habe.\n\nE. Gegen diesen Entscheid erhob U. E. am 6. Juli 2009 Rechtsöffnungsbeschwerde beim Kantonsgericht Graubünden. Er beantragt, der Rechtsöffnungsentscheid sei aufzuheben. Zur Begründung führt er an, er habe zum einen ein Revisionsgesuch beim Bundesgericht anhängig gemacht, wodurch das Rechtsöffnungsverfahren gehemmt werde. Zum anderen habe er erst verspätet Kenntnis von der\nVerhandlung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten am 1. Juli 2009 erlangt, was das\nGebot des rechtlichen Gehörs verletze.\n\nF. Ein Vernehmlassungsverfahren wurde nicht durchgeführt.\n\nAuf die weiteren Ausführungen in der Rechtsschrift sowie im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Gegen Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums in Rechtsöffnungssachen\n(Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, GVV zum SchKG, BR 220.100) kann gemäss Art. 236 Abs.\n1 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO, BR 320.000) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 2 und Art. 24 GVV zum SchKG innert zehn Tagen seit\nder schriftlichen Mitteilung Rechtsöffnungsbeschwerde an das Kantonsgericht\nGraubünden erhoben werden. Für das Beschwerdeverfahren in Rechtsöffnungssachen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 24 GVV zum SchKG,\nArt. 236 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerde hat schriftlich zu erfolgen, wobei mit kurzer\nBegründung anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche\nAbänderungen beantragt werden. Da die vorliegende Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch den übrigen Formerfordernissen entspricht, ist auf sie einzutreten.\n\nIst wie vorliegend eine Beschwerde offensichtlich unbegründet, weist sie der Vorsitzende ohne weiteres Verfahren ab (Art. 236 Abs. 2 ZPO, Art. 12 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG; BR 173.000).\n\n2. Artikel 236 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO lässt neue Beweismittel oder Rechtsbegehren vor der Beschwerdeinstanz nicht zu (Novenverbot), es\n\n"}