2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von CHF 200.00 und jene des Kantonsgerichts von Graubünden von CHF 500.00 (inkl. Schreibgebühr) gehen zu Lasten von Y., welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit CHF 1000.00 zu entschädigen hat.