Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG, SR 281.35). Y. hat die anwaltlich vertretene Gegenpartei aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG). Seite 9 — 10 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufgehoben.