6. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Partei zur Übernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. In der vorliegenden Angelegenheit hat der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt, weshalb die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von Y. gehen. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil er durch sein Vorgehen das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur und dem Kantonsgericht verursacht hat. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Art.