b. Dasselbe hat im Grundsatz bei einer Konkurseröffnung nach Art. 192 SchKG in Verbindung mit Art. 725a OR zu gelten. Wird dem Konkursrichter eine Überschuldung angezeigt, hat er die Pflicht, den Konkurs zu eröffnen, sofern die formellen und die materiellen Voraussetzungen gegeben sind (zu den formellen Voraussetzungen vgl. Erw. 3). Die materiellen Voraussetzungen einer Konkurseröffnung sind das Vorliegen einer tatsächlichen Überschuldung der GmbH sowie das Fehlen eines Antrages und der Voraussetzungen für einen Konkursaufschub. Die materiellen Voraussetzungen sind vom Konkursrichter von Amtes wegen zu prüfen (Hanspeter Wüstinger, a.a.O. N. 1 und 2