Seite 8 — 10 sichts der schwerwiegenden Folgen der Konkurseröffnung (Art. 197 SchKG) seine Zahlungsunfähigkeit erklären, wenn die Aussage über diesen Sachverhalt nicht zutrifft (Alexander Brunner, a.a.O. N. 9 zu Art. 191 SchKG). Dennoch hat der Schuldner dem Richter seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dieser ist dann auch zu strenger Prüfung angehalten (Amonn/Walther, a.a.O. § 38 N. 24). Somit hat der Konkursrichter im Verfahren nach Art. 191 SchKG die Zahlungsunfähigkeit zu prüfen.