5.a. Die Insolvenzerklärung nach Art. 191 Abs. 1 SchKG ist eine Vorstellungserklärung des Schuldners im Sinne einer Anzeige analog zur Überschuldungsanzeige nach Art. 192 SchKG. Eine Anzeige ist die blosse Mitteilung über einen Sachverhalt. Aus diesem Grunde muss der Schuldner, der mit der Insolvenzerklärung den Sachverhalt seiner Zahlungsunfähigkeit anzeigt, diesen nicht beweisen, sondern dem Konkursrichter gegenüber nur erklären. Dass der Gesetzgeber eine einfache Erklärung über den Sachverhalt der Zahlungsunfähigkeit ohne dessen Nachweis genügen lässt, ergibt sich aufgrund der natürlichen Vermutung vernunftgemässen Handelns des Schuldners (Art. 16 ZGB).