Fehlen die formellen Voraussetzungen ist der Konkurs nicht zu eröffnen. Dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur lag zwar eine durch Y. unterzeichnete Überschuldungsanzeige vor (vgl. act. 3 BG Plessur), ein entsprechender Beschluss, der die Deponierung der Bilanz stützt, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Dennoch sprach das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Konkurs über die A. GmbH aus. Das Einreichen der durch Y. unterzeichneten Überschuldungsanzeige, hätte das Bezirksgerichtspräsidium von Amtes wegen veranlassen sollen, zu überprüfen, ob diese auf einem Beschluss des zuständigen Organs unter Einhaltung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens beruht.