Mit anderen Worten darf sich der Richter seiner Aufgabe, von Amtes wegen Erhebungen durchzuführen, dort nicht entziehen, wo sich minimale Abklärungen aufgrund der Parteivorbringen geradezu aufdrängen (vgl. PKG 1992 Nr. 33). Formelle Voraussetzung einer Konkurseröffnung ist eine rechtsgültig unterzeichnete Anzeige der Überschuldung an den Richter, gestützt auf einen Beschluss der Gesellschafterversammlung (Verfahren nach Art. 191 SchKG) oder der Geschäftsführung (Verfahren nach Art. 192 SchKG in Verbindung mit Art. 725a OR). Fehlen die formellen Voraussetzungen ist der Konkurs nicht zu eröffnen.