Der Richter soll wenigstens versuchen, die Sachlage aufgrund der Parteivorbringen nach Möglichkeit aufzuhellen, wenn die von den Parteien offerierten Beweise dazu nicht geeignet sind (vgl. Ernst, Beschleunigtes und summarisches Verfahren nach bündnerischem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1965, S. 80). Mit anderen Worten darf sich der Richter seiner Aufgabe, von Amtes wegen Erhebungen durchzuführen, dort nicht entziehen, wo sich minimale Abklärungen aufgrund der Parteivorbringen geradezu aufdrängen (vgl. PKG 1992 Nr. 33).