Umgekehrt kann es jedoch auch bei einer eingeschränkten Auffassung von der Bedeutung der Offizialmaxime nicht völlig ins Belieben des Richters gestellt sein, ob er gewisse Erhebungen vornehmen will oder nicht. Die eingeschränkte Offizialmaxime begründet nicht bloss ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Richters, würde doch andernfalls der Kerngehalt der Offizialmaxime völlig ausgehöhlt. Der Richter soll wenigstens versuchen, die Sachlage aufgrund der Parteivorbringen nach Möglichkeit aufzuhellen, wenn die von den Parteien offerierten Beweise dazu nicht geeignet sind (vgl. Ernst, Beschleunigtes und summarisches Verfahren nach bündnerischem Zivilprozessrecht, Diss.