Seite 7 — 10 beheben; sie soll aber immerhin der Wahrheitsfindung und der Verwirklichung des materiellen Rechts dienen. In diesem Sinne hat der Richter lediglich aufgrund des Vorgebrachten das Beweisverfahren in einer nicht beantragten Weise zu ergänzen (vgl. PKG 1990 Nr.; Walder/Boner, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1983, § 18 Rz 14). Umgekehrt kann es jedoch auch bei einer eingeschränkten Auffassung von der Bedeutung der Offizialmaxime nicht völlig ins Belieben des Richters gestellt sein, ob er gewisse Erhebungen vornehmen will oder nicht.