Es gilt somit eine beschränkte Offizialmaxime (vgl. PKG 1990 Nr. 2 und 51). Diese steht, wie bereits angetönt, unter dem allgemeinen zivilprozessualen Vorbehalt, dass Darstellung und Nachweis des Prozessstoffes vorab Sache der Parteien ist, kann es doch selbst bei ausgedehnter Auffassung von der Bedeutung der Offizialmaxime nicht Aufgabe des Richters sein, im Sinne einer umfassenden Untersuchungsmaxime den vollen Sachverhalt zu erforschen. Die verstärkte richterliche Mitwirkung im Verfahren darf keinesfalls die fehlende Mitwirkung der Parteien ersetzen oder die Mängel einer unzureichenden Prozessführung