4. In Konkurssachen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 25 Ziff. 1 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 5 ZPO). Grundsätzlich ist es auch hier Aufgabe der Parteien, dem Richter den Prozessstoff zu unterbreiten, die Richtigkeit ihrer Behauptungen nachzuweisen und demzufolge die nötigen Beweismittel zu produzieren. Um aber das Verfahren nach Möglichkeit zu beschleunigen, überlässt man es nicht vollständig dem Parteibetrieb, sondern der Gerichtspräsident kann im Rahmen der zulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen (Art. 138 Ziff. 4 Abs. 2 ZPO). Es gilt somit eine beschränkte Offizialmaxime (vgl. PKG 1990 Nr. 2 und 51).