Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, N. 18 und 19 zu Art. 809 OR). Da den Akten kein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Geschäftsführung zu entnehmen ist, liegt der Schluss nahe, dass ein solcher wahrscheinlich nie erfolgte. Die Vorgehensweise von Y. ist nach dem oben Dargelegten nicht gesetzeskonform, weshalb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Konkurs über die A. GmbH auch gestützt auf Art. 192 SchKG nicht hätte eröffnen dürfen.