Wie bei der AG wird auch bei der GmbH ein Mehrheitsbeschluss des Geschäftsführungsorgans vorausgesetzt. Umfasst die Geschäftsführung mehrere Mitglieder, so sind Beschlüsse gemäss der dispositiven gesetzlichen Regelung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen. Die Stimmenzahl berechnet sich dabei anhand der Köpfe und nicht anhand des Kapitals. Bei Stimmengleichheit kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu (Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, N. 18 und 19 zu Art.