Nach dieser Bestimmung ist nur die Geschäftsführung der GmbH zur Überschuldungsanzeige berechtigt und verpflichtet. Dabei handelt es sich nicht um eine Vertretungshandlung, die ein Geschäftsführer von sich aus vornehmen könnte, sondern eben um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der gesamten Geschäftsführung (Hanspeter Wüstinger, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, N. 41 zu Art. 725 OR). Wie bei der AG wird auch bei der GmbH ein Mehrheitsbeschluss des Geschäftsführungsorgans vorausgesetzt.