Seite 6 — 10 die Generalversammlung einer Kapitalgesellschaft (vgl. Alexander Brunner, a.a.O. N. 6 zu Art. 192 SchKG). Der Verwaltungsrat ist nach dispositivem Recht das geschäftsführende Organ der AG (vgl. Art. 716 OR). Bei der GmbH ist die Geschäftsführung als Verwaltung zu betrachten, die gemeinsam durch X. und Y. ausgeführt wird. Dies wird auch durch Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR bestätigt. Nach dieser Bestimmung ist nur die Geschäftsführung der GmbH zur Überschuldungsanzeige berechtigt und verpflichtet.