Bei begründeter Besorgnis einer solchen Überschuldung ist unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen und der Revisionsstelle vorzulegen. Bestätigt sich der Verdacht, sind die zuständigen Organe der Gesellschaft verpflichtet, im Interesse der Gläubiger den Richter zu benachrichtigen (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Überschuldungsanzeige wird gemeinhin auch als "Deponierung der Bilanz" verstanden (vgl. Amonn/Walther, a.a.O., § 38 N. 33). Zuständig für die Anzeige der Überschuldung ist gemäss Art. 725 Abs. 2 die Verwaltung (OGer. VS, RVJ 1995, 252 ff.) und nicht