e. Der Tatbestand der Überschuldung nach Art. 192 SchKG in Verbindung mit Art. 725a OR bildet einen besonderen Konkursgrund gegenüber einer Kapitalgesellschaft. Art. 725 und 725a OR finden ebenfalls auf die GmbH Anwendung (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, § 38 N. 30; Alexander Brunner, a.a.O. N. 5 zu Art. 192 SchKG). Eine Überschuldung liegt dann vor, wenn das Fremdkapital - d.h. die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger - durch die Aktiven nicht mehr voll gedeckt sind. Bei begründeter Besorgnis einer solchen Überschuldung ist unverzüglich eine Zwischenbilanz zu erstellen und der Revisionsstelle vorzulegen.