191 SchKG durch das zuständige Organ mit einem rechtlich einwandfreien Verfahren innerhalb der juristischen Person unter Einhaltung von Gesetz und Statuten erfolgt. Nach Art. 777 Abs. 1 OR wird die Gesellschaft dadurch errichtet, indem die Gründer mit öffentlicher Urkunde bestätigen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen. Somit ist auch der Aufhebungsbeschluss öffentlich zu beurkunden. Dieser ist mit einem Auftrag an die Geschäftsführung zu verbinden, dem Richter die Zahlungsunfähigkeit zu erklären und den Konkurs zu beantragen (Alexander Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 191 SchKG). Ein entsprechender Aufhebungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist den