Seite 5 — 10 können. Obwohl die Statuten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Drittorganschaft vorsehen, üben gemäss Handelsregisterauszug und Ziffer 6 der Gründungsurkunde (vgl. act. 4 und act. 1 des Beschwerdeführers) Y. und X. die Geschäftsführung und Vertretung aus.