Dem Wesen der Körperschaft entspricht grundsätzlich die Drittorganschaft, d.h. die Ausübung von Geschäftsführung und Vertretung durch besonders bestellte Organe wie etwa der Verwaltungsrat bei einer AG. Bei der GmbH sind dagegen, wenn keine abweichenden statutarischen Regelungen getroffen werden, alle Gesellschafter zur gemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet (Art. 809 Abs. 1 OR, vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 18 N. 30). Gemäss Art. 14 der Statuten der A. GmbH (vgl. act. 3) steht die Geschäftsführung und Vertretung einem oder mehreren Geschäftsführern zu, welche Gesellschafter oder Dritte sein