c. Die GmbH hat wie die AG eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist körperschaftlich aufgebaut. Nach Art. 791 OR erlangt die GmbH ihre Rechtspersönlichkeit erst durch Eintragung in das Handelsregister (vgl. act. 4). Sie kann somit in eigenem Namen handeln, Rechtsgeschäfte abschliessen und auch Prozesse führen. Dafür wird jedoch das Handeln ihrer Organe vorausgesetzt. (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 18 N. 29). Dem Wesen der Körperschaft entspricht grundsätzlich die Drittorganschaft, d.h. die Ausübung von Geschäftsführung und Vertretung durch besonders bestellte Organe wie etwa der Verwaltungsrat bei einer AG.