192 SchKG sprechen würde. Das Bezirksgerichtspräsidium hat im Konkursdekret keine spezifischen Ausführungen gemacht, ob es sich um eine Konkurseröffnung nach Art. 191 SchKG oder um eine nach Art. 192 SchKG in Verbindung mit Art. 725a OR handelte. Im Konkursentscheid vom 23. Juni 2009 wird jedoch festgehalten, dass das Dekret einen "Konkurs auf eigenes Verlangen" betrifft. Diese Feststellung deutet wiederum auf ein Verfahren nach Art. 191 SchKG hin. Wie nachfolgend festgestellt werden kann, ist im vorliegenden Fall die Klärung dieser Frage jedoch nicht von Relevanz, da der Konkursentscheid vom 23. Juni 2009, unabhängig von der Art der Konkurseröffnung, aufzuheben ist.