Übergeht ein einzelner Geschäftsführer einer GmbH diese formellen Voraussetzungen und meldet eigenmächtig beim Richter den Konkurs an, ergibt sich von selbst, dass die übergangenen Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind. X. ist gemäss Handelsregisterauszug der A. GmbH sowohl Gesellschafter als auch Geschäftsführer, so dass er zweifelsfrei berechtigt ist, gegen den Konkurseröffnungsentscheid Beschwerde einzulegen.