b. Wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. Erwägungen 3.d. und e.), bedarf es sowohl für eine Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG als auch für eine solche nach Art. 192 SchKG der Mitwirkung der Gesellschaftsversammlung beziehungsweise der Geschäftsführung als Organ. Übergeht ein einzelner Geschäftsführer einer GmbH diese formellen Voraussetzungen und meldet eigenmächtig beim Richter den Konkurs an, ergibt sich von selbst, dass die übergangenen Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind.