158 Abs. 1 HRegV). Da die Beschwerde von X. frist- und formgerecht eingereicht wurde, ist grundsätzlich darauf einzutreten. 2.a. Im Falle der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung räumt das Gesetz in Art. 194 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 174 SchKG eine Beschwerdemöglichkeit ein. Befugt zur Anfechtung des Konkursentscheides sind grundsätzlich der Schuldner sowie der Gläubiger, welche am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt waren (BGE 111 III 68; vgl. Roger Giroud, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 14 zu Art. 174 SchKG).