Die Beschwerde ist innert 10 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen. In der Beschwerdeschrift ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zulässig, soweit das Bundesrecht nicht etwas anderes bestimmt (vgl. Art. 25 Abs. 2 GVVzSchKG in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Vorsitzende kann der Beschwerde auf Antrag oder von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen (vgl. Art. 25 Abs. 4 GVVzSchKG). Die entsprechende Verfügung ist umgehend dem Handelsregisteramt mitzuteilen (vgl. Art. 158 Abs. 1 HRegV).