Seite 3 — 10 220.100) in Verbindung mit Art. 191, respektive Art. 192 SchKG entscheidet das Bezirksgerichtspräsidium über die Eröffnung des Konkurses. Das Kantonsgerichts beurteilt als Rechtsmittelinstanz entsprechende Entscheide des Bezirksgerichtspräsidiums (vgl. Art. 194 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Ziff. 1 GVVzSchKG). Das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden richtet sich nach Art. 25 GVVzSchKG. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen beim Kantonsgericht einzureichen.