1. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (vgl. Art. 190 ff. SchKG). Dabei kann der Schuldner die Konkurseröffnung entweder selber beantragen, indem er sich beim Konkursgericht zahlungsunfähig erklärt (vgl. Art. 191 Abs. 1 SchKG) oder er kann nach Art. 192 SchKG in Verbindung mit Art. 725a OR im Falle einer Überschuldung verpflichtet werden, den Richter anzurufen. Gemäss Art. 15 Abs. 1 Ziff. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVzSchKG, BR