Der Beschwerdegegner begründete die Abweisung der Beschwerde mit dem Argument, dass die A. GmbH klar überschuldet und folglich zahlungsunfähig sei. Es bestehe keine Aussicht, aus der Verschuldung herauszufinden, weshalb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur zu Recht den Konkurs über die A. GmbH eröffnet habe. H. Am 13. August 2009 erteilte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen