Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass Y. die Bilanz ohne Absprache und ohne seine Zustimmung beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur deponiert habe. Aus diesen Gründen sei der Konkursentscheid vom 23. Juni 2009 aufzuheben. G. Am 3. August 2009 reichte der Beschwerdegegner dem Kantonsgericht Graubünden die Beschwerdeantwort mit folgendem Rechtsbegehren ein: „1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. “