Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesellschaft, entgegen der Behauptung von Y., nicht klar überschuldet sei. Dies sei nur der Fall, wenn die Kontokorrentguthaben der Gesellschafter Y. und X., respektive der C. AG, deren wirtschaftlicher Eigentümer Y. ist, berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung dieser Vermögenswerte sei die A. GmbH nicht überschuldet und somit auch nicht konkursreif. Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass Y. die Bilanz ohne Absprache und ohne seine Zustimmung beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur deponiert habe.