C. Weil die Geschäfte auch im Winter 2007/2008 nicht wunschgemäss liefen, teilte Y. als Geschäftsführer der A. GmbH mit Schreiben vom 9. September 2008 dem C. mit, dass die Geschäftstätigkeit per sofort erlösche. Die Kündigung erfolgte, ohne mit dem Gesellschafter und Geschäftsführer X. Rücksprache zu nehmen. D. In der Folge versuchte X. vergeblich, mit Y. Kontakt aufzunehmen, um die finanziellen und geschäftlichen Probleme zu regeln. Nachdem X. nicht auf seine Vorschläge eingegangen war, deponierte jener am 23. Juni 2009 die Bilanz beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur.