{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-33_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_33", "Checksum": "7632d7dea6d3883fcf02ce30d6837595"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2009 KSK 2009 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:06", "Checksum": "c1ee39a0b9866703d6be0c36a52090d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n5.a. Die Insolvenzerklärung nach Art. 191 Abs. 1 SchKG ist eine Vorstellungserklärung des Schuldners im Sinne einer Anzeige analog zur Überschuldungsanzeige\nnach Art. 192 SchKG. Eine Anzeige ist die blosse Mitteilung über einen Sachverhalt.\nAus diesem Grunde muss der Schuldner, der mit der Insolvenzerklärung den Sachverhalt seiner Zahlungsunfähigkeit anzeigt, diesen nicht beweisen, sondern dem\nKonkursrichter gegenüber nur erklären. Dass der Gesetzgeber eine einfache Erklärung über den Sachverhalt der Zahlungsunfähigkeit ohne dessen Nachweis\ngenügen lässt, ergibt sich aufgrund der natürlichen Vermutung vernunftgemässen\nHandelns des Schuldners (Art. 16 ZGB). Kein Schuldner wird in der Regel ange-\n\nSeite 8 — 10\nsichts der schwerwiegenden Folgen der Konkurseröffnung (Art. 197 SchKG) seine\nZahlungsunfähigkeit erklären, wenn die Aussage über diesen Sachverhalt nicht zutrifft (Alexander Brunner, a.a.O. N. 9 zu Art. 191 SchKG). Dennoch hat der Schuldner dem Richter seine finanziellen Verhältnisse darzulegen. Dieser ist dann auch zu\nstrenger Prüfung angehalten (Amonn/Walther, a.a.O. § 38 N. 24). Somit hat der\nKonkursrichter im Verfahren nach Art. 191 SchKG die Zahlungsunfähigkeit zu prüfen.\n\nb. Dasselbe hat im Grundsatz bei einer Konkurseröffnung nach Art. 192 SchKG\nin Verbindung mit Art. 725a OR zu gelten. Wird dem Konkursrichter eine Überschuldung angezeigt, hat er die Pflicht, den Konkurs zu eröffnen, sofern die formellen\nund die materiellen Voraussetzungen gegeben sind (zu den formellen Voraussetzungen vgl. Erw. 3). Die materiellen Voraussetzungen einer Konkurseröffnung sind\ndas Vorliegen einer tatsächlichen Überschuldung der GmbH sowie das Fehlen eines Antrages und der Voraussetzungen für einen Konkursaufschub. Die materiellen\nVoraussetzungen sind vom Konkursrichter von Amtes wegen zu prüfen (Hanspeter\nWüstinger, a.a.O. N. 1 und 2 zu Art. 725a OR). Somit hatte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die Überschuldung der A. GmbH zu prüfen.\n\n6. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO wird in der Regel die unterliegende Partei zur\nÜbernahme sämtlicher Kosten des Verfahrens verpflichtet. Hat keine Partei\nvollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. In der vorliegenden Angelegenheit hat der Beschwerdeführer vollumfänglich obsiegt, weshalb die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur und des Beschwerdeverfahrens zu Lasten von Y. gehen. Dies rechtfertigt sich deshalb, weil er durch sein Vorgehen das Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur und dem Kantonsgericht verursacht hat. Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach Art. 48 der\nGebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs\n(GebVSchKG, SR 281.35). Y. hat die anwaltlich vertretene Gegenpartei aussergerichtlich angemessen zu entschädigen (Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG).\n\nSeite 9 — 10\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, gutgeheissen\nund der angefochtene Konkursentscheid aufgehoben.\n\n2. Die Kosten des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur von CHF 200.00 und jene\ndes Kantonsgerichts von Graubünden von CHF 500.00 (inkl. Schreibgebühr)\ngehen zu Lasten von Y., welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit\nCHF 1000.00 zu entschädigen hat.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem\nBundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen\nAusfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation,\ndie weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die\nArt. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 10 — 10\n"}