{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-33_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_33", "Checksum": "7632d7dea6d3883fcf02ce30d6837595"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2009 KSK 2009 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:06", "Checksum": "c1ee39a0b9866703d6be0c36a52090d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Seite 6 — 10\ndie Generalversammlung einer Kapitalgesellschaft (vgl. Alexander Brunner, a.a.O.\nN. 6 zu Art. 192 SchKG). Der Verwaltungsrat ist nach dispositivem Recht das geschäftsführende Organ der AG (vgl. Art. 716 OR). Bei der GmbH ist die Geschäftsführung als Verwaltung zu betrachten, die gemeinsam durch X. und Y. ausgeführt\nwird. Dies wird auch durch Art. 810 Abs. 2 Ziff. 7 OR bestätigt. Nach dieser Bestimmung ist nur die Geschäftsführung der GmbH zur Überschuldungsanzeige berechtigt und verpflichtet. Dabei handelt es sich nicht um eine Vertretungshandlung, die\nein Geschäftsführer von sich aus vornehmen könnte, sondern eben um eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe der gesamten Geschäftsführung (Hanspeter Wüstinger, Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, N.\n41 zu Art. 725 OR). Wie bei der AG wird auch bei der GmbH ein Mehrheitsbeschluss\ndes Geschäftsführungsorgans vorausgesetzt. Umfasst die Geschäftsführung mehrere Mitglieder, so sind Beschlüsse gemäss der dispositiven gesetzlichen Regelung\nmit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu fällen. Die Stimmenzahl berechnet\nsich dabei anhand der Köpfe und nicht anhand des Kapitals. Bei Stimmengleichheit\nkommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu (Rolf Watter/Katja Roth Pellanda,\nBasler Kommentar Obligationenrecht II, 3. Auflage, Basel 2008, N. 18 und 19 zu\nArt. 809 OR). Da den Akten kein entsprechender Mehrheitsbeschluss der Geschäftsführung zu entnehmen ist, liegt der Schluss nahe, dass ein solcher wahrscheinlich nie erfolgte. Die Vorgehensweise von Y. ist nach dem oben Dargelegten\nnicht gesetzeskonform, weshalb das Bezirksgerichtspräsidium Plessur den Konkurs\nüber die A. GmbH auch gestützt auf Art. 192 SchKG nicht hätte eröffnen dürfen.\n\n4. In Konkurssachen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 25 Ziff. 1\nlit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 Ziff. 5 ZPO). Grundsätzlich ist es auch hier\nAufgabe der Parteien, dem Richter den Prozessstoff zu unterbreiten, die Richtigkeit\nihrer Behauptungen nachzuweisen und demzufolge die nötigen Beweismittel zu\nproduzieren. Um aber das Verfahren nach Möglichkeit zu beschleunigen, überlässt\nman es nicht vollständig dem Parteibetrieb, sondern der Gerichtspräsident kann im\nRahmen der zulässigen Beweismittel von Amtes wegen Erhebungen vornehmen\n(Art. 138 Ziff. 4 Abs. 2 ZPO). Es gilt somit eine beschränkte Offizialmaxime (vgl.\nPKG 1990 Nr. 2 und 51). Diese steht, wie bereits angetönt, unter dem allgemeinen\nzivilprozessualen Vorbehalt, dass Darstellung und Nachweis des Prozessstoffes\nvorab Sache der Parteien ist, kann es doch selbst bei ausgedehnter Auffassung von\nder Bedeutung der Offizialmaxime nicht Aufgabe des Richters sein, im Sinne einer\numfassenden Untersuchungsmaxime den vollen Sachverhalt zu erforschen. Die\nverstärkte richterliche Mitwirkung im Verfahren darf keinesfalls die fehlende Mitwirkung der Parteien ersetzen oder die Mängel einer unzureichenden Prozessführung\n\nSeite 7 — 10\nbeheben; sie soll aber immerhin der Wahrheitsfindung und der Verwirklichung des\nmateriellen Rechts dienen. In diesem Sinne hat der Richter lediglich aufgrund des\nVorgebrachten das Beweisverfahren in einer nicht beantragten Weise zu ergänzen\n(vgl. PKG 1990 Nr.; Walder/Boner, Zivilprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1983, § 18\nRz 14). Umgekehrt kann es jedoch auch bei einer eingeschränkten Auffassung von\nder Bedeutung der Offizialmaxime nicht völlig ins Belieben des Richters gestellt\nsein, ob er gewisse Erhebungen vornehmen will oder nicht. Die eingeschränkte Offizialmaxime begründet nicht bloss ein Recht, sondern auch eine Pflicht des Richters, würde doch andernfalls der Kerngehalt der Offizialmaxime völlig ausgehöhlt.\nDer Richter soll wenigstens versuchen, die Sachlage aufgrund der Parteivorbringen\nnach Möglichkeit aufzuhellen, wenn die von den Parteien offerierten Beweise dazu\nnicht geeignet sind (vgl. Ernst, Beschleunigtes und summarisches Verfahren nach\nbündnerischem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich 1965, S. 80). Mit anderen Worten\ndarf sich der Richter seiner Aufgabe, von Amtes wegen Erhebungen durchzuführen,\ndort nicht entziehen, wo sich minimale Abklärungen aufgrund der Parteivorbringen\ngeradezu aufdrängen (vgl. PKG 1992 Nr. 33). Formelle Voraussetzung einer Konkurseröffnung ist eine rechtsgültig unterzeichnete Anzeige der Überschuldung an\nden Richter, gestützt auf einen Beschluss der Gesellschafterversammlung (Verfahren nach Art. 191 SchKG) oder der Geschäftsführung (Verfahren nach Art. 192\nSchKG in Verbindung mit Art. 725a OR). Fehlen die formellen Voraussetzungen ist\nder Konkurs nicht zu eröffnen. Dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur lag zwar eine\ndurch Y. unterzeichnete Überschuldungsanzeige vor (vgl. act. 3 BG Plessur), ein\nentsprechender Beschluss, der die Deponierung der Bilanz stützt, ist den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Dennoch sprach das Bezirksgerichtspräsidium Plessur\nden Konkurs über die A. GmbH aus. Das Einreichen der durch Y. unterzeichneten\nÜberschuldungsanzeige, hätte das Bezirksgerichtspräsidium von Amtes wegen veranlassen sollen, zu überprüfen, ob diese auf einem Beschluss des zuständigen Organs unter Einhaltung eines gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens beruht.\n\n"}