{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-08-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2009-33_2009-08-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2009_33_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609763953b9256b5a27445dc8f9a1ae079eeba7d85e0959d5f69a0bb77e5b3a3a189fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2009_33", "Checksum": "7632d7dea6d3883fcf02ce30d6837595"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2009 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.08.2009 KSK 2009 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:49:06", "Checksum": "c1ee39a0b9866703d6be0c36a52090d1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.08.2009 KSK 2009 33\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\nc. Die GmbH hat wie die AG eine eigene Rechtspersönlichkeit und ist körperschaftlich aufgebaut. Nach Art. 791 OR erlangt die GmbH ihre Rechtspersönlichkeit\nerst durch Eintragung in das Handelsregister (vgl. act. 4). Sie kann somit in eigenem\nNamen handeln, Rechtsgeschäfte abschliessen und auch Prozesse führen. Dafür\nwird jedoch das Handeln ihrer Organe vorausgesetzt. (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Auflage, Bern 2007, § 18 N. 29). Dem\nWesen der Körperschaft entspricht grundsätzlich die Drittorganschaft, d.h. die Ausübung von Geschäftsführung und Vertretung durch besonders bestellte Organe wie\netwa der Verwaltungsrat bei einer AG. Bei der GmbH sind dagegen, wenn keine\nabweichenden statutarischen Regelungen getroffen werden, alle Gesellschafter zur\ngemeinsamen Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet (Art.\n809 Abs. 1 OR, vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 18 N. 30). Gemäss Art. 14\nder Statuten der A. GmbH (vgl. act. 3) steht die Geschäftsführung und Vertretung\neinem oder mehreren Geschäftsführern zu, welche Gesellschafter oder Dritte sein\n\nSeite 5 — 10\nkönnen. Obwohl die Statuten eine von der gesetzlichen Regelung abweichende\nDrittorganschaft vorsehen, üben gemäss Handelsregisterauszug und Ziffer 6 der\nGründungsurkunde (vgl. act. 4 und act. 1 des Beschwerdeführers) Y. und X. die\nGeschäftsführung und Vertretung aus.\n\nd. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 und den beigelegten Unterlagen hatte Y.\ndie Bilanz beim Bezirksgerichtspräsidium deponiert. Anschliessend wurde per Dekret vom 23. Juni 2009 der Konkurs über die A. GmbH eröffnet. Im vorliegenden\nFall stellt sich nun die Frage, ob die Beantragung einer Konkurseröffnung nach Art.\n191 SchKG nur durch einen vertretungsbefugten Gesellschafter begehrt werden\nkonnte. Bei einer juristischen Person ist wesentlich, dass der Schuldnerantrag auf\nKonkurseröffnung nach Art. 191 SchKG durch das zuständige Organ mit einem\nrechtlich einwandfreien Verfahren innerhalb der juristischen Person unter Einhaltung von Gesetz und Statuten erfolgt. Nach Art. 777 Abs. 1 OR wird die Gesellschaft\ndadurch errichtet, indem die Gründer mit öffentlicher Urkunde bestätigen, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu gründen. Somit ist auch der Aufhebungsbeschluss öffentlich zu beurkunden. Dieser ist mit einem Auftrag an die Geschäftsführung zu verbinden, dem Richter die Zahlungsunfähigkeit zu erklären und\nden Konkurs zu beantragen (Alexander Brunner, a.a.O., N. 13 zu Art. 191 SchKG).\nEin entsprechender Aufhebungsbeschluss der Gesellschafterversammlung ist den\nAkten nicht zu entnehmen, weshalb der Schuldnerantrag nicht im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen erfolgt ist. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur hätte unter\ndiesen Gegebenheiten den Konkurs über die A. GmbH gestützt auf Art. 191 SchKG\nnicht eröffnen dürfen.\n\ne. Der Tatbestand der Überschuldung nach Art. 192 SchKG in Verbindung mit\nArt. 725a OR bildet einen besonderen Konkursgrund gegenüber einer Kapitalgesellschaft. Art. 725 und 725a OR finden ebenfalls auf die GmbH Anwendung\n(Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Auflage,\nBern 2008, § 38 N. 30; Alexander Brunner, a.a.O. N. 5 zu Art. 192 SchKG). Eine\nÜberschuldung liegt dann vor, wenn das Fremdkapital - d.h. die Forderungen der\nGesellschaftsgläubiger - durch die Aktiven nicht mehr voll gedeckt sind. Bei begründeter Besorgnis einer solchen Überschuldung ist unverzüglich eine Zwischenbilanz\nzu erstellen und der Revisionsstelle vorzulegen. Bestätigt sich der Verdacht, sind\ndie zuständigen Organe der Gesellschaft verpflichtet, im Interesse der Gläubiger\nden Richter zu benachrichtigen (vgl. Art. 725 Abs. 2 OR). Diese Überschuldungsanzeige wird gemeinhin auch als \"Deponierung der Bilanz\" verstanden (vgl.\nAmonn/Walther, a.a.O., § 38 N. 33). Zuständig für die Anzeige der Überschuldung\nist gemäss Art. 725 Abs. 2 die Verwaltung (OGer. VS, RVJ 1995, 252 ff.) und nicht\n\n"}